Darum geht es
Bewohner und Bewohnerinnen mit Demenz erhielten ihre Medikation gemörsert in Joghurt; deren Einwilligung hierzu lag zudem nicht vor.
Bericht vom 19.09.2025
es geht um eine Station im Pflegeheim, in der nur demenzerkrankte Bewohner leben. Die Spätschicht war wegen Krankheitsausfällen unterbesetzt. die einzige Pflegefachkraft im Dienst musste sich nicht nur um die Medikamentenversorgung kümmern, sondern auch um hauswirtschaftliche Tätigkeiten/ Abendessen, Toilettengänge, abendliche Grundpflege etc.. Die Fachkraft war ziemlich unter Zeitdruck, kurz gesagt im Stress. Jeder, der mit Demenzkranken schon mal zu tun hatte, weiß, dass die Medikamentengabe oft mit viel Zeit zum Erklären verbunden ist. Diese Zeit hatte die Fachkraft aber nicht. Deshalb hatte sie die Tabletten für jeden Bewohner vorab gemörsert (nicht zusammen, schon getrennt für jeden Bewohner) und das entstandene Pulver vermischt mit Joghurt den Bewohner angereicht, quasi heimlich, damit es schneller geht und sie den Bewohnern nicht erklären braucht, warum/ welche Tablette sie einnehmen sollen. der Vorfall wurde bekannt, weil die Fachkraft es selbst in einer Mitarbeiterbesprechung berichtete, um auf die Unterbesetzung und ihre Folgen aufmerksam zu machen.
Nein
Stationäre Pflege (z. B. Altenpflegeeinrichtung)
Spätdienst
Pflegepersonal aus anderen Stationen um kurzfristige Unterstützung bitten, damit die Fachkraft genug Zeit für die Medikamentengabe hat
Mindest-Schichtbesetzung wurde mit PDL besprochen, Springer-Plan wurde erstellt.
Nein
Qualitätsbeauftragte/‑r
Medikamente gemörsert und in Joghurt zu verabreichen, birgt verschiedene gesundheitliche Risiken für die pflegebedürftigen Menschen: So dürfen viele Tabletten nicht zerkleinert werden, da dies zur vorzeitigen Dosis‑Freisetzung oder zu einem Wirkverlust führen kann. Zudem kann das Anreichen mit Milchprodukten wie Joghurt die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe vermindern. Daher ist es wichtig, die ärztlich angeordnete Darreichungsform der Medikamente einzuhalten.
Darüber hinaus gilt das „heimliche“ Verabreichen von Medikamenten – auch bei Menschen mit Demenz – als Zwangsmedikation. Dies ist aus rechtlicher Sicht prinzipiell nicht zulässig. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen dürfen Medikamente heimlich (= zwanghaft) verabreicht werden: Aktuell darf dies nur im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts erfolgen, wobei die Zwangsmedikation notwendig sein muss, um einen erheblichen gesundheitlichen Schaden von der betroffenen Person abzuwenden. Zudem muss ernsthaft und ohne Druck alles versucht worden sein, um die Person aufzuklären und die Einwilligung einzuholen.
Neben diesen rechtlichen Aspekten, die gegen das „heimliche“ Verabreichen von Medikamenten sprechen, sind berufsethische Prinzipien relevant, wie Achtung der Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Person und deren unterstützte Entscheidungsfindung. Aufgabe professionell Pflegender ist es, Medikamente fachgerecht zu verabreichen. Das gilt auch bei Zeitmangel oder organisatorischen Problemen.
Folgende aus unserer Sicht geeignete Maßnahmen wurden laut Bericht umgesetzt: Mindestbesetzung einer Schicht mit Pflegedienstleitung besprochen | Springer-Plan erstellt